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OLG Hamm: Rechtsmissbräuchliches Verhalten bei serienmäßigen Abmahnungen
12-07-2010:
Mit Urteil vom 02.03.2010 (Az.: I-4 U 217/09) hat das Oberlandesgericht Hamm einige interessante Feststellungen zu der Frage getroffen, wann eine Abmahnung als missbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) anzusehen sein kann.

Das Gericht führt in der Entscheidung aus, dass von einem Missbrauch auszugehen sei, wenn das beherrschende Motiv des Abmahnenden sachfremde Ziele sind. Solch ein sachfremdes Ziel ist nach § 8 Abs. 4 UWG insbesondere in dem Gebührenerzielungsinteresse zu erblicken.

Allein umfangreiche Abmahntätigkeiten (Serienabmahnungen) seien jedoch kein ausreichendes Indiz für rechtsmissbräuchliches Vorgehen, soweit jedenfalls auf der anderen Seite auch umfangreiche Wettbewerbsverstöße in Betracht kommen.

Als weitere Indizien, welche nach Aussage des Gerichts hinzutreten müssen und eine Rechtsmissbräuchlichkeit herbeiführen können, nennt das Gericht das primäre Gewinnerzielungsinteresse des Abmahnenden, eine selektive Schuldnerauswahl oder Indizien für eine Rechtsverfolgung lediglich im Interesse eines Dritten. Für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen spreche es ebenfalls, wenn die Abmahntätigkeit so umfangreich ist, dass sie in keinem vernünftigen Verhältnis mehr zu der gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden steht und sich damit quasi verselbständigt hat.

Ob im Ergebnis ein missbräuchliches Vorgehen des Abmahnenden vorliegt, sei dann regelmäßig anhand des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Begleitumstände der Verletzungshandlung und des konkreten Wettbewerbsverhältnisses zu ermitteln. Je größer dabei die Zahl der Abmahnungen sei, desto eher sei dies ein Indiz für ein missbräuchliches Verhalten.

Die Entscheidung kann im Volltext nachgelesen werden auf der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Nordrhein-Westfalen, zu finden unter unter www.justiz.nrw.de

Fazit:

Haben in der Vergangenheit bereits viele Rechtsanwälte dazu geraten, Abmahnungen weder zu ignorieren noch ohne Prüfung eine strafbewährte Unterlassungserklärung abzugeben, so wird dies durch die Entscheidung des OLG Hamm erneut bestätigt. Ob möglicherweise eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung vorliegt oder gegen die Abmahnung aus anderen Gründen vorgegangen werden sollte, kann verlässlich nur von einem Rechtsanwalt geprüft werden. Im Zweifel sollte daher regelmäßig ein mit dem Wettbewerbsrecht vertrauter Rechtsanwalt aufgesucht werden, wenn es aus welchen Gründen auch immer zu einer Abmahnung gekommen ist.


Nils Steffen, Rechtsanwalt in Stade


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Rechtsanwalt Nils Steffen