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Falle: Rücksendekosten nach wirksam erklärtem Widerruf
12-07-2010:
In § 357 Abs. 2 BGB heißt es wie folgt: Wenn ein Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 S. 1 BGB besteht, dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 EURO nicht übersteigt, [...], es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.

Unzählige Betreiber von Online-Shops haben von dieser Regelung insofern Gebrauch gemacht, dass sie sie in ihre Widerrufsbelehrung sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ihres Shops aufgenommen haben.

Vorsicht: Dieses Vorgehen verkörpert ein großes Abmahnpotenzial! Und zwar aus folgenden Gründen: Die Abwälzung der Rücksendekosten hat nach dem Wortlaut des Gesetzes "vertraglich" zu geschehen. Das heißt, es muss im Vorfeld - vor Vertragsschluss - explizit eine Einigung zwischen den Parteien darüber erzielt werden, dass die Rücksendekosten bis zu einem Wert der Sache in Höhe von 40 EURO vom Käufer/Verbraucher zu tragen sind. Hierfür ist es nach Ansicht unter anderem des Oberlandesgerichtes Hamm (Urteil vom 30.03.2010, Az.: 4 U 212/09; Urteil vom 15.04.2010, Az.: 4 U 207/09) nicht ausreichend, die entsprechende Passage in die Widerrufsbelehrung aufzunehmen, selbst wenn sich diese Widerrufsbelehrung ebenfalls in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen wiederfindet.

Das OLG hat in der Entscheidung vom 15.04.2010 unter anderem ausgeführt:"Die nötige Vereinbarung kann schon deshalb nicht nur im Rahmen über die Belehrung über die Widerrufsfolgen geschehen, weil diese Belehrung einseitigen Charakter besitzt, nicht zum eigentlichen Bestellvorgang gehört und insofern nicht zugleich beansprucht, selbst Vertragsbestandteil zu sein."

Ergänzend wird in dem Urteil vom 30.03.2010 ausgeführt:"Da eine die Überwälzung der Kosten begründende Vereinbarung der PArteien hier nicht vorliegt, ist diese Widerrufsbelehrung unrichtig. Die Kosten der Rücksendung muss auch in diesem Fall der Unternehmer tragen. Es gibt nämlich über die bloße Erwähnung der Rechtsfolge in der Widerrufsbelehrung im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine vertragliche Regelung über die Kostentragung des Käufers bei einem Warenwert von bis zu 40 EURO. Dem Text der Belehrung über das Widerrufsrecht kommt als solchem die Qualität einer Vereinbarung der PArteien nicht zu. Für eine Vereinbarung der Kostenüberwälzung mag zwar eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verwenders genügen. Diese muss dort aber gesondert erfolgen und kann nicht in der Belehrung über die Widerrufsfolgen gesehen werden."

Im Ergebnis hat das OLG in beiden Verfahren entschieden, dass in der Nichteinhaltung des geschilderten Vorgehens (keine "Vereinbarung" über die Tragung der Rücksendekosten) eine unlautere geschäftliche Handlung zu sehen sei und daher zurecht abgemahnt worden sei.

Der Volltext der zitierten Entscheidungen kann in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Nordrhein-Westfalen nachgelesen werden, welche im Internet unter www.justiz.nrw.de zu finden ist.

Fazit:

Nach wie vor bietet das Thema "Widerrufsbelehrung" ein erhöhtes Abmahnpotenzial. Vorsicht ist insbesondere deshalb geboten, da die Regelungen betreffend des Widerrufsrechts Verbraucherinteressen schützen. Soweit Verbraucherinteressen berührt werden sind auch meist wettbewerbswidrige Handlungen indiziiert.


Nils Steffen, Rechtsanwalt in Stade




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Rechtsanwalt Nils Steffen