
Aktuelles | Rechtsberatung
BGH: Hinsendekosten bei Widerruf im Online-Handel (Fernabsatz)
22-07-2010:
Am 07.07.2010 (Az.: VIII ZR 268/07) hat der 8. Senat des Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Verkäufer von Waren im Fernabsatzgeschäft den jeweiligen Käufer nicht mit den Kosten für die Hinsendung der Waren belasten darf, wenn dieser wirksam von seinem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch macht.
Der BGH hatte im Rahmen dieses Verfahrens dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, wie Art. 6 der Fernabsatz-RL mit Blick auf die Hinsendekosten auszulegen sei. Der EuGH führte aus, dass eine Belastung des Käufers mit den Hinsendekosten nach erklärtem Widerruf nicht mit der Fernabsatz-RL vereinbar sei, da der jeweilige Käufer sonst mittelbar von der Erklärung des Widerrufs abgehalten werde.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes wurde bislang nicht im Volltext veröffentlicht. Weitere Hinweise folgen, sobald der vollständige Entscheidungstext vorliegt.
Nils Steffen, Rechtsanwalt in Stade
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Am 07.07.2010 (Az.: VIII ZR 268/07) hat der 8. Senat des Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Verkäufer von Waren im Fernabsatzgeschäft den jeweiligen Käufer nicht mit den Kosten für die Hinsendung der Waren belasten darf, wenn dieser wirksam von seinem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch macht.
Der BGH hatte im Rahmen dieses Verfahrens dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, wie Art. 6 der Fernabsatz-RL mit Blick auf die Hinsendekosten auszulegen sei. Der EuGH führte aus, dass eine Belastung des Käufers mit den Hinsendekosten nach erklärtem Widerruf nicht mit der Fernabsatz-RL vereinbar sei, da der jeweilige Käufer sonst mittelbar von der Erklärung des Widerrufs abgehalten werde.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes wurde bislang nicht im Volltext veröffentlicht. Weitere Hinweise folgen, sobald der vollständige Entscheidungstext vorliegt.
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